Satzung

Stand: 25.06.2021 – Version 1.3

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Grundsätzliches

Alle in dieser Satzung genannten Personen können sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts sein. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird nachfolgend nur eine Form verwendet.

Satzung

 

§ 01 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen: Turnverein Dorf-Erbach 1909 e.V. (Namensabkürzung: TV Dorf-Erbach 1909 e.V.)
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 64711 Erbach/Dorf-Erbach.
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister unter der Nummer 70328 eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 02 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
(4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(5) Die Mitglieder erhalten, mit Ausnahme des Auslagenersatzes oder der Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale), keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(7) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 03 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Die Aufnahme erfolgt mittels eines schriftlichen Aufnahmeantrages. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit über den Aufnahmeantrag. Die schriftliche Ablehnung des Antrages muss der Vorstand gegenüber dem Antragsteller nicht begründen. Ein genereller Aufnahmeanspruch besteht nicht.
(3) Mitglieder des Vereins sind:

  • Erwachsene
  • Jugendliche (von 14 Jahre bis 17 Jahre)
  • Kinder (unter 14 Jahre)
  • Ehrenmitglieder (ohne Altersbegrenzung)
  • Auszubildende werden für den Mitgliedsbeitrag wie Jugendliche behandelt

(4) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Mitglieder, aufgrund außergewöhnlicher Leistungen oder die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen. Siehe hierzu auch die Ehrenordnung in Teil II dieser Satzung.

§ 04 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet mit dem Austritt, Ausschluss oder dem Tod des Mitglieds.
(2) Der freiwillige Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Er ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich.
(3) Der Ausschluss aus dem Verein und der Streichung von der Mitgliederliste erfolgt:

  1. wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung an die zuletzt bekannte Adresse länger als drei Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung in Verzug ist, ohne dass eine soziale Notlage nachgewiesen wird,
  2. bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung oder Verbandsrichtlinien
  3. bei Missachtung des „Verhaltenskodex zum Kindeswohl“
  4. wegen massivem unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhalten
  5. wegen unehrenhaftem Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens, wenn hierdurch die Interessen und das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit oder vereinsintern schwerwiegend beeinträchtigt wird.

(4) Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder, nachdem dem Mitglied rechtliches Gehör gewährt worden ist. Hierbei hat das Mitglied die Möglichkeit sich innerhalb von zwei Wochen zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern oder aber seinen freiwilligen Austritt zu erklären. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied mit einer Frist von einem Monat nach Zugang per eingeschriebenen Brief die Mitgliederversammlung anrufen. Ein Ausschließungsantrag kann von jedem Mitglied gestellt werden. Bei Widerspruch des auszuschließenden Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig über den Ausschluss. Während des Ausschließungsverfahrens ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen oder einer Beitragsrückerstattung.

§ 05 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet die Vereinssatzung anzuerkennen, die Zwecke und Ziele des Vereins zu fördern und zu unterstützen, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge rechtzeitig zu entrichten, die Anordnungen des erweiterten Gesamtvorstandes und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu respektieren sowie die weiteren sportrechtlichen Vorgaben nach den jeweils geltenden Verbandsrichtlinien bei sportlichen Aktivitäten zu beachten.
(2) Das aktive Wahlrecht steht Mitgliedern ab dem 16. Lebensjahr zu, das passive Wahlrecht ab dem 18. Lebensjahr.
(3) Mitglieder, die noch nicht volljährig sind, haben, mit Ausnahme der Regelung in §05 Nr. 2 der Satzung, kein Stimm- und Wahlrecht. Eine Vertretung durch Ihre Eltern oder personensorgeberechtigte Elternteile bei Abstimmungen und Wahlen ist nicht statthaft. Noch nicht volljährigen Mitgliedern stehen das Rede- und Anwesenheitsrecht in den Mitgliederversammlungen sowie das Recht auf Teilnahme an den Leistungen des Vereins, insbesondere der Nutzung seiner Einrichtungen zu.
(4) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Gesamtvorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
(5) Alle Mitglieder haben das Recht, vereinseigene Einrichtungen bzw. Übungsstätten unter Beachtung der Haus- und Platzordnung und der sonstigen Anordnungen, aber auch Vereinbarungen, zu benutzen.
(5) Alle Mitglieder sind verpflichtet das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln.
(6) Jedes Mitglied ist verpflichtet am Bankeinzugsverfahren für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen.

§ 06 Mitgliedsbeitrag, Sonderbeiträge

(1) Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
(2) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung beschlossen
(3) Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
(4) Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich im Bankeinzugsverfahren mittels Lastschrift eingezogen.
(5) Der Mitgliedsbeitrag kann auch in Teilbeträgen eingezogen werden.
(6) Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Mitgliedsbeitrages keine Deckung aus, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie eventuellen Rücklastschriften entstehenden Kosten. Das gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht mitgeteilt hat.
(7) Der Vorstand kann auf Antrag des Mitglieds eine Ratenzahlung und/oder eine Stundung der Zahlung beschließen. Ein Rechtsanspruch auf Ratenzahlung und/oder Stundung der Beitragsschuld besteht nicht.
(8) Jedes Mitglied ist verpflichtet den Spartenbeitrag, der Sparte in der es gemeldet ist, zu entrichten.
(9) Der Spartenbeitrag wird durch den vertretungsberechtigten Vorstand und dem jeweiligen Spartenleiter beschlossen.
(10) Die Spartenmitglieder sind verpflichtet, bei Bedarf der Sparte Arbeitsleistung zu erbringen.
(11) Der zur Verrechnung des Spartenbeitrags als Arbeitsleistung anzuwendende Stundensatz in Euro pro Stunde ist von der Mitgliederversammlung für alle Sparten gleichermaßen festzulegen.
(12) Umlagen können zur Durchführung von konkreten Projekten, dem Vereinszweck dienenden Massnahmen erhoben werden.
(13) Umlagen dürfen maximal das Zweifache eines Jahresbeitrages betragen.
(14) Umlagen (Höhe der Umlage sowie die Staffelung der Erhebung) müssen von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(15) Gebühren für die Nutzung von Einrichtungen können eingeführt werden.
(16) Die Höhe der Gebühren werden vom Gesamtvorstand beschlossen
(17) Sonderbeiträge können für bestimmte, zeitlich befristete, Angebote des Vereins erhoben werden.
(18) Sonderbeiträge werden von Gesamtvorstand beschlossen.
(19) Die Höhe der vorgenannten Beiträge, Gebühren, Umlagen und Sonderbeiträge können in einer gesonderten Gebührenordnung, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist, eingesehen werden. Dort werden auch Details zur Umsetzung geregelt.
(20) Die Gebührenordnung wird durch den vertretungsberechtigten Vorstand beschlossen.

§ 07 Die Organe des Vereins sind:

(1) der Vorstand
(2) die Mitgliederversammlung

§ 08 Vorstand

(1) Der Gesamtvorstand besteht aus:
(nachfolgend genannt: Vorstand)

  1. dem 1. Vorsitzenden
  2. dem 2. Vorsitzenden
  3. dem Schriftführer
  4. dem Rechner
  5. Jugendvertreter
  6. bis zu fünf Beisitzern

(2) Die Amtsinhaber müssen Vereinsmitglieder sein.
(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind (nachfolgend genannt: vertretungsberechtigter Vorstand):

  1. der 1. Vorsitzenden
  2. der 2. Vorsitzenden
  3. der Schriftführer
  4. der Rechner

Es gilt das Vieraugenprinzip. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder des vertretungsberechtigten Vorstandes sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt. Wobei der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende eine der beiden Personen ist. Im Innenverhältnis gilt, dass im Verhinderungsfall des 1. Vorsitzenden der 2. Vorsitzende eintritt.
(4) Der Vorstand kann sich einen Aufgabenverteilungsplan geben.
(5) Den Mitgliedern des Vorstandes kann eine Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.
(6) Dem Vorstand stehen die Spartenleiter beratend zur Seite und entscheiden in den sie betreffenden Belangen mit vollem Stimmrecht mit.

§ 09 Bestellung des Vorstandes

(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln von der Mitgliederversammlung jeweils für zwei Jahre gewählt und bleiben solange im Amt, bis ein neuer Vor-stand von der Mitgliederversammlung gewählt ist.
(2) Mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.
(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, ist der Vorstand berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung (kommissarisch) in den Vorstand zu wählen. Das hinzu gewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder.
(4) Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit Vorstandsmitglieder ihres Amtes entheben, wenn eine Verletzung von Amtspflichten oder andere schwerwiegende Gründe, auch Verstöße gegen diese Satzung, vorliegen.
(5) Jede Veränderung des vertretungsberechtigten Vorstandes muss dem Vereinsregister in öffentlich beglaubigter Form angemeldet werden.

§ 10 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der 1. Vorsitzende repräsentiert den Verein bei besonderen Anlässen. Sitzungen des Vorstandes sowie die Mitgliederversammlung werden durch ihn einberufen und von ihm geleitet. Zum Abschluss von Rechtsgeschäften ist er selbständig befugt, wenn sie den Verein nicht mit mehr als 200,00 Euro belasten.
(2) Der 2. Vorsitzende hat die rechtliche Stellung eines Stellvertreters. Er vertritt den 1. Vorsitzenden im Verhinderungsfalle in allen anfallenden Angelegenheiten des Vereins.
(3) Der Schriftführer erledigt und überwacht den gesamten Schriftverkehr des Vereins. Er trägt die Verantwortung für den reibungslosen Geschäftsablauf. Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen werden durch ihn protokollarisch erfasst.
(4) Dem Rechner sind alle dem Verein gehörenden Gelder anvertraut. Ihm obliegt der gesamte Zahlungsverkehr des Vereins. Alle Einnahmen und Ausgaben werden von ihm gebucht, und bei jeder Mitgliederversammlung gibt er einen umfassenden Bericht mit Rechnungsabschluss über das vorangegangene Geschäftsjahr.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen und geleitet werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
(6) Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
(7) Der Vorstand entscheidet über die Einrichtung einer haupt- oder nebenamtlich besetzten Geschäftsstelle.
(8) Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Schriftführer, bzw. bei dessen Verhinderung durch eine vom Vorstand gewählte Person, zu erstellen und durch eine weitere Person des vertretungsberechtigten Vorstandes nach dem Vieraugenprinzip freigeben zu lassen.

§ 11 Die Mitgliederversammlung

(1) Zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehört:

  1. Wahl, Entlastung, Abberufung des Vorstandes
  2. Wahl der Kassenprüfer
  3. Änderung der Satzung
  4. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  5. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
  6. Verfügung über das Vereinsvermögen nach Auflösung des Vereins
  7. Ernennung von Ehrenmitgliedern
  8. Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im ersten Viertel des Geschäftsjahres, durch den 1. Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter oder dem Schriftführer einzuberufen.
(3) Die Einberufung erfolgt in Textform unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen.
(4) Eine zusätzliche Bekanntmachung der Einberufung erfolgt auch immer im Schaukasten des TV Dorf-Erbach 1909 e.V. direkt vor dem Sitz des Vereins und zusätzlich auf der Homepage des Vereins: http://www.tv-dorf-erbach.de auf der Startseite
(5) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
(6) Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens acht Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen, die in der Mitgliederversammlung behandelt werden soll. Der Antrag auf Ergänzung muss schriftlich erfolgen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge, die nicht vom Vorstand aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Dies gilt nicht für Anträge, die eine Satzungsänderung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
(7) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Vereinsmitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Ansonsten gelten die gleichen Bestimmungen wie für die ordentliche Mitgliederversammlung.
(8) Der Leiter der Mitgliederversammlung übt während der Mitgliederversammlung das Hausrecht aus.
(9) Die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung ist gegeben, wenn die Ordnungsmäßigkeit der Einladung vom Leiter der Mitgliederversammlung bestätigt wurde.
(10) Alle Wahlen finden in offener Abstimmung statt und werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Stehen bei einer Wahl zwei oder mehr Kandidaten zur Verfügung, so ist in immer geheim mit Stimmzetteln zu wählen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen und werden nicht gezählt.
(11) Satzungsänderungen, Beitragsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit drei Viertel der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(12) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden von einem Protokollführer (in der Regel von dem Schriftführer) schriftlich niedergelegt und vom Leiter der Mitgliederversammlung und dem Protokollführer unterschrieben. Mindestens muss enthalten sein:

  • Ort und Zeit der Versammlung
  • Name des Leiters der Mitgliederversammlung und des Protokollführers
  • Zahl der erschienen, stimmberechtigten Mitglieder
  • Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit
  • die Tagesordnung
  • die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Anzahl der Ja- und Nein-Stimmen, Zahl der Enthaltungen, Zahl der ungültigen Stimmen)
  • Satzungs- und Zweckänderungsanträge in vollem Wortlaut
  • Beschlüsse in vollem Wortlaut
  • Anlage zu dem Protokoll sind die schriftlichen Jahresberichte des vorangegangenen Geschäftsjahres der Spartenleiter
§ 12 Kassenprüfer

(1) Die Kassenprüfer werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
(2) Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.
(3) Gewählt werden zwei Kassenprüfer und ein Ersatz-Kassenprüfer, der im Falle einer Verhinderung einer der beiden Kassenprüfer eintritt.
(4) Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen.
(5) Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenprüfung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
(6) Die Kassenprüfer können nur alle fünf Jahre wiedergewählt werden.

§ 13 Übungsleiter

(1) Alle Vereinsmitglieder, die als Übungsleiter für den Verein tätigt sind, erhalten einen Übungsleitervertrag.
(2) Die Vergütung erfolgt gemäß der Vergütungstabelle des Vereins.
(3) Externe Übungsleiter stellen ihre Leistungen dem Verein als freie, selbständige Übungsleiter in Rechnung. Die Vergütung wird vor der Ausübung der Übungsleitertätigkeit mit dem Verein schriftlich vereinbart. Die Beauftragung des externen Übungsleiters erfolgt durch den vertretungsberechtigten Vorstand.
(4) Alle für den Verein tätigen Übungsleiter verpflichten sich durch Unterschrift zur Einhaltung des Verhaltenskodex.

§ 14 Jugendarbeit

(1) Der Jugendarbeit ist ein besonderes Interesse zu widmen. Die Jugendarbeit obliegt den einzelnen Sparten- bzw. den gewählten Jugendleitern.

§ 15 Datenschutz

(1) Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.
(2) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der

  • Speicherung
  • Bearbeitung
  • Verarbeitung
  • Übermittlung

ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht statthaft.
(3) Jedes Mitglied hat das Recht auf

  • Auskunft über seine gespeicherten Daten
  • Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit
  • Sperrung seiner Daten
  • Löschung seiner Daten

(4) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.

§ 16 Vereinsauflösung

(1) Der Verein gilt automatisch als aufgelöst, wenn seine Mitgliederzahl weniger als sieben beträgt. Der Verein kann aber auch durch Beschluss der Mitgliederversammlung, aufgelöst werden.
(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des vertretungsberechtigten Vorstands zu zweit jeweils gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an

  • die Freiwillige Feuerwehr Dorf-Erbach e. V.,
  • den Magistrat der Kreisstadt Erbach (für den Ortsteil Dorf-Erbach) und
  • den Verein für krebskranke Kinder – Odenwald e.V.,

die es unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen, mildtätigen oder
kirchlichen Zwecken zu verwenden haben.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wird.

§ 17 Gültigkeit und Änderung der Satzung

(1) Diese Satzung hat ab sofort Gültigkeit und ist für alle Vereinsmitglieder verbindlich.
(2) Jede Satzungsänderung ist in öffentlich beglaubigter Form (Ortsgericht) beim Vereinsregister anzumelden.